Satzung

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein hat den Namen „Förderkreis Artistique-Billard Deutschland“. Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name

Förderkreis Artistique-Billard Deutschland e.V.

II. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Billard Artistique-Sports. Hierzu gehören insbesonders:
· Organisation und Durchführung bundesweiter Turniere,
· Vertretung aller Interessen der Billard-Artistique-Sportler gegenüber der Deutschen Billard-Union e.V.,
· Ã–ffentlichkeitsarbeit für Billard-Artistique,
· Förderung des Artistique-Sports,
· Nachwuchsförderung
· Durchführung von Lehrgängen 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Billard-Artistique-Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 V. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 VI. Jegliche Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die von der Deutschen Billard-Union e.V. gemäß ihrer Satzung als konkurrierend eingestuft werden, ist ausgeschlossen.
 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

· ordentlichen Mitgliedern
· fördernden Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre oder auch jede juristische Person werden. Fördernde Mitglieder gehören dem Verein an, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Artistique-Sport und/oder den Verein verdient gemacht hat. Die Benennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.
 Ãœber den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß an den Vorstand schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung 

I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Personalunion von Vorsitzendem und Geschäftsführer ist zulässig.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter § 7.1 genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden alleine oder zwei der anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung durch den Vorstand statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

III. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

· Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
· Entlastung und Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer
· Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
· Satzungsänderungen
· Beschlußfassung über Anträge
· Auflösung des Vereins

  

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen durch den Vorstand. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Einladung an den Vorstand gerichtet werden.

 

§ 10 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Im Verhinderungsfalle wird ein Versammlungsleiter (möglichst ein anderes Vorstandsmitglied) durch einfache Mehrheit von den Anwesenden gewählt.

II. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mangels notwendiger Anwesenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, so ist eine innerhalb von zwei Monaten danach unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufene neue Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der Anwesenden dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung nur als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 12 Kassenprüfer

 I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses ein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäBer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 13 Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Billard-Union e.V., die das Vermögen zur Förderung und Pflege des Billard-Artistique-Sportes zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am Samstag, den 12. April 1997 in Heidelberg auf der Gründungsversammlung beschlossen worden von nachfolgenden Personen:

 

Heidelberg, den 12. April 1997

 

 

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